Wer einen Behindertenparkplatz benutzen will, muss eine Sondergenehmigung beantragen. Der Antrag wird jeweils bei der Stadtverwaltung des Wohnortes des Antragstellers eingereicht; nur wer in Rommers-kirchen wohnt, wendet sich an die Verkehrslenkung des Rhein-Kreis Neuss. Ihre Ansprechpartner bei der Verkehrslenkung sind Christian Bromm 02181 / 601 3620, Frank Amels 02181 / 601 3770, Stephanie Fernandez 02181 / 601 3621, Birgit Tappeßer 02181 / 601 3622 und Yvonne Scheer 02181 / 601 3627.
Ein Behindertenparkplatz ist eine Parkmöglichkeit für Personen, die in Ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind. Sie sind größer dimensioniert und liegen meist so, dass die Wegstrecken zu Einkaufsmöglichkeiten oder Ärzten so kurz wie möglich sind.
Um einen blauen EU-Parkausweis für die Nutzung von Behindertenparkplätzen zu erhalten, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG oder Bl. Der blaue Parkausweis gilt in ganz Europa.
Auch Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen erhalten den blauen Parkausweis.
Für den orangenen, bundesweit gültigen Parkausweis müssen weitere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen, wie z. B. Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80 allein für die Funktionseinschränkung an den unteren Gliedmaßen und den Merkzeichen G und B
Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 70 allein für die Funktionseinschränkung an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für Funktionseinschränkungen des Herzens oder der Atmungsorgane und den Merkzeichen G und B
Schwerbehinderte, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind und hierfür einen Grad der Behinderung von mindestens 60 haben
Schwerbehinderte, bei denen ein künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnabeleitung vorliegen, wenn der GdB hierfür mindestens 70 beträgt
Sowohl mit dem orangen als auch dem blauen Parkausweis darf man wie folgt parken:
- Im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden
- Auf Parkplätzen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- Auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden
- In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen darf auch außerhalb der markierten Parkplätze geparkt werden, sofern der übrige, fließende Verkehr nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird
- In Fußgängerzonen, in denen Be- und Entladen wird, während der Ladenzeiten
- Über die zugelassene Zeit hinaus darf an Stellen geparkt werden, die durch die Zeichen „Parkplatz Anfang“ (Zeichen 314) und „Parken Ende“ (Zeichen 315) gekennzeichnet sind
- Über die zugelassene Zeit hinaus darf im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem das Parken erlaubt ist, geparkt werden
Nur wer im Besitz des blauen EU-Parkausweises ist, darf die speziell markierten Behindertenparkplätze nutzen.
Die Gültigkeit der Parkausweise wird auf längstens 5 Jahre befristet, sofern auch der Schwerbehindertenausweis des Inhabers für mindestens diesen Zeitraum gültig ist.