Patientenverfügungen und Vollmachten

Die Patientenverfügung ist eine freiwillige, persönliche und schriftliche Erklärung. Darin legt der Betroffene
fest, wie er sich für den Fall, dass keine Heilung mehr zu erwarten ist (z.B. im Vorfeld des Sterbens oder bei
dauerhaftem Komazustand), eine medizinische Versorgung wünscht. Diese Verfügung ist eine sog. Vorausverfügung für jene Situation, in der der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu äußern und seinen Willen zu erklären. Sie muss in jedem Fall mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Der Betroffene kann u.a. festlegen, ob er in bestimmte medizinische Untersuchungen und/ oder Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Solche Bestimmungen
können sehr verschiedenartig sein, wie z.B.:

  • Einschränkung oder Ausschluss von lebensverlängernden oder intensivmedizinischen Maßnahmen;
  • Wunsch nach palliativer (schmerztherapeutischer) Behandlung und Pflege bei einem Zustand, der keineHeilung mehr erwarten lässt;
  • Ablehnung einer schmerzhaften Diagnostik, deren Ergebnisse den Zustand nicht verbessern können;
  • aber auch: ausdrücklicher Wunsch nach Ausschöpfung aller verfügbaren Möglichkeiten, das Leben zu erhalten.
    Diese Entscheidungen kann der Patient treffen unabhängig von der Art und dem Fortschritt der Erkrankung. Sowohl von den behandelnden Ärzten als auch von den Angehörigen oder einem Bevollmächtigten muss die Entscheidung des Betroffenen berücksichtigt werden. Damit hat die Patientenverfügung eine hohe juristische Verbindlichkeit.
    Es ist sinnvoll, die Angehörigen über den Inhalt der Patientenverfügung zu informieren, damit diese bei Bedarf für den Betroffenen eintreten können. Und umgekehrt wissen die Angehörigen rechtzeitig, was der Betroffene sich wünscht und dementsprechend braucht. Zusätzlich kann die Verfügung auch beim Hausarzt hinterlegt werden. Auch den in der Vorsorgevollmacht festgelegten Betreuer sollte man sinnvollerweise einbeziehen.
    Grundsätzlich sollte man eine Patientenverfügung nicht alleine „im stillen Kämmerlein“ verfassen, sondern mit entsprechenden Institutionen vor Ort und/oder seinem Hausarzt besprechen. Denn, was dem Betroffenen einsichtig erscheint, muss für behandelnde Ärzte bzw. Juristen nicht zweifelsfrei und damit bindend formuliert sein (z.B.: „…ein
    für mich erträgliches Leben…“. Diese Formulierung ist so ungenau, dass der gemeinte Wille des Betroffenen nicht zweifelsfrei erschlossen werden kann. Was für den einen erträglich ist, muss für den anderen noch lange nicht
    zutreffen).
    Eine Patientenverfügung ist in lebenslanger Prozess, der stets aktualisiert werden muss. Der Wille des Betroffenen kann sich im Laufe der Zeit oder einer Erkrankung schließlich ändern.

    Vorsorgevollmacht
    Die Vorsorgevollmacht ergänzt die Patientenverfügung; sie sollte stets miterstellt werden. Denn mit der Vorsorgevollmacht ermächtigt der „Patient“ eine Person seines Vertrauens (den Bevollmächtigten), in seinem Sinn Entscheidungen zu treffen. Darin überträgt der Vollmachtgeber (Patient) die Entscheidungsbefugnis über seine Angelegenheiten an den Bevollmächtigten.
    Auch diese Erklärung muss mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Diese Vollmacht kann sich neben der
    Gesundheitsvorsorge/Pflegebedürftigkeit auch beziehen auf die Bereiche –
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  • Vermögenssorge; Bankgeschäfte
  • Post- und Fernmeldeverkehr
  • Vertretung vor Gericht und Behörden.
    Wichtig ist, dass der Vollmachtgeber mit dem von ihm Bevollmächtigten alles genau und ausführlich bespricht, denn nur so ist der Bevollmächtigte später auch in der Lage, im Sinne und unter Beachtung der Werte und Wünsche des Vollmachtgebers zu entscheiden.
    Die Vorsorgevollmacht ist eine einseitige Willenserklärung. Es ist jedoch sinnvoll, diese Vollmacht von dem Bevollmächtigten ebenfalls unterschreiben zu lassen, um damit deutlich zu machen, dass der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten verpflichtet, in seinem Sinn zu handeln. Wenn keine Vorsorgevollmacht hinterlegt ist, bestellt der „Staat“ per Gerichtsbeschluss einen Betreuer, der dann für alle geschäftlichen Angelegenheiten zuständig ist.

    August Vordemberge
    Jurist, Vorstandsmitglied der Hospizbewegung Meerbusch e. V.