Im Zentrum der neuen Pflegebegutachtung stehen Aktivitäten und Lebensbereiche, die jeden Menschen jeden Tag betreffen. Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit abgebildet. Mit dem „Neuen Begutachtungs-assessment“ (NBA) gibt es ab 2017 ein neues Begutachtungsinstrument, mit dem der individuelle Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit gemessen wird. Bei der Einstufung in die neuen Pflegegrade wird bewertet, ob die antragstellende Person den Alltag selbstständig meistern kann. Wer noch sehr selbstständig ist, wird niedriger eingestuft als jemand, der auf Unterstützung durch eine helfende Person angewiesen ist. Dabei werden die Auswirkungen psychisch-kognitiver und körperlicher Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt. Am Ende soll ein möglichst umfassendes Bild der pflegebedürftigen Person stehen.
Mit dem neuen Pflegegrad 1 können auch Personen, die nur geringfügig eingeschränkt sind, Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Durch die frühzeitige Einbeziehung von Pflegeberatung und z. B. die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen kann ggfs. einer Verschlechterung vorgebeugt werden.
Wie wird begutachtet?
Die Gutachter sind ausgebildete Pflegefachkräfte und Ärzte, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), vom sozialmedizinischen Dienst der Knappschaft (SMD) oder vom Medizinischen Dienst der privaten Kranken- und Pflegeversicherungen (Medicproof) beauftragt werden.
Die Gutachter machen sich im Rahmen des Hausbesuches ein Bild von der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten, der aktuellen Versorgungssituation und dem Wohnbereich des Antragstellers. Die Versorgungssituation wird erfragt und der Wohnbereich angesehen.Im Gutachten wird auch festgehalten, ob Hilfsmittel vorhanden sind und der Antragsteller damit umgehen kann.
In den Modulen Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte ist gutachterlich zu beurteilen, inwieweit die Person wesentliche Aktivitäten aus dem jeweiligen Lebensbereich selbstständig durchführen kann.
Die Beurteilung in Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten bezieht sich darauf, ob die Fähigkeiten vorhanden bzw. nicht vorhanden sind.
In Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ist zu erheben, wie häufig Ereignisse mit personellem Unterstützungsbedarf auftreten.
In Modul 5 kommt es auf die Häufigkeit der Hilfe bei der Bewältigung von und dem selbstständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen an.
Wie wird bewertet?
Je nach Ausprägung der Beeinträchtigung wird bei jedem Kriterium ein Punktwert ermittelt. Aus der Summe der Einzelpunkte wird für jedes Modul ein gewichteter Punktwert ermittelt, der den Schweregrad der Beeinträchtigungen im jeweiligen Modul abbildet.
Jedem Punktbereich werden gewichtete Punktwerte zugeordnet. Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert. Die Skala dafür liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Daraus ergibt sich der Pflegegrad. Mithilfe der Summe der gewichteten Modulpunkte lässt sich der Pflegegrad ablesen.