Einstufung in die Pflegegrade

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen.Um die Pflegebedürftigkeit einzuschätzen, wird in sechs Lebensbereichen der Grad der Selbstständigkeit, also das Ausmaß, in dem die pflegebedürftige Person sich noch selbst ohne fremde Hilfe versorgen kann, eingeschätzt. Die Gutachter ermitteln für die Einschätzung der Schwere der Pflegebedürftigkeit jeweils das Ausmaß, in dem Pflegebedürftige Hilfe anderer Personen benötigen.
Das Ergebnis ist die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden, die die ehemaligen drei Pflegestufen ersetzen. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) berücksichtigt körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen bei der Einstufung gleichermaßen. Ausschlaggebend für die Höhe der Pflegeleistungen ist allein der Pflegegrad. Demenzerkrankungen und andere Einschränkungen der Alltagskompetenz werden nicht mehr wie früher gesondert erfasst, sondern gehen in die neue Begutachtung ein.Außerdem wird der Grundsatz gestärkt, Pflegebedürftigkeit mit Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen möglichst zu verhindern oder zu verzögern. Das Begutachtungsverfahren ermöglicht daher den Gutachtern gezielte Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen abzugeben. Damit werden auch wichtige Informationen für die Pflegeplanung erhoben.

Wen betrifft es?
Die weitreichenden Neuerungen betreffen somit insbesondere Pflegebedürftige. Mit den neuen Pflegegraden sollen sich für die große Mehrheit der heutigen und zukünftigen Leistungsbezieher deutliche Leistungsverbesserungen ergeben. Kognitiv und psychisch beeinträchtigte Pflegebedürftige werden bei den Leistungsbeträgen gleichgestellt. Kein Pflegebedürftiger, der zum Zeitpunkt der Umstellung Leistungen bezog, sollte durch die Umstellung schlechter gestellt werden. Auch die pflegerische Versorgung wurde auf neue fachliche Füße gestellt: So ist das Neue Begutachtungsassessment der fachliche Bezugsrahmen z. B. für die neue Pflegedokumentation („Strukturierte Informationssammlung – SIS“) und für die Ergebnisindikatoren für stationäre Pflegequalität.
Wenn die Gutachter Rehabilitationsmaßnahmen vor oder bei Pflegebedürftigkeit empfehlen, können auf dieser Grundlage Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.