Oft reichen das eigene Einkommen und Vermögen für die Versorgung in einer Senioreneinrichtung auf Dauer nicht aus. Der Rhein-Kreis- Neuss bietet seit Januar 2015 eine anbieterunabhängige Beratung an, die auf Wunsch auch zu Ihnen nach Hause kommt. Die Pflegesachverständige des Kreissozialamtes unterstützt bei vielfaltigen Fragen, die im Zusammenhang mit einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit auf Sie zukommen können. Unabhängig vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen prüft und berät sie, welche Alternativen es zu einer dauerhaften Heimunterbringung gibt, damit Sie so lange wie möglich in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.
Was ist vor dem Einzug in ein Heim zu beachten?
Die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines Heimaufenthaltes ist davon abhängig, dass die ambulante Versorgung nicht mehr sichergestellt werden kann. Dies muss vor Heimaufnahme festgestellt werden, damit im Falle nicht ausreichender eigener Mittel die Finanzierung dauerhaft gesichert ist. Der Rhein-Kreis Neuss geht bei festgestelltem Pflegegrad 4 oder 5 davon aus, dass ein vom Bewohner gewünschter Heimaufenthalt notwendig geworden ist.
Ist jedoch noch kein Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt oder liegt Pflegegrad 2 oder 3 vor, schafft eine Begutachtung durch die Pflegesachverständigen des Rhein-Kreises Neuss Rechtssicherheit hinsichtlich der Kosten. Ein festgestellter Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf vollstationäre Leistungen. Bei sich anbahnender Heimaufnahme ist eine frühzeitige Terminabsprache sinnvoll und zu empfehlen.
Welche Leistungen gibt es?
Oft reichen die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit den eigenen Einkünften nicht aus, um den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung dauerhaft zu finanzieren.
Dann ist zunächst das eigene Vermögen einzusetzen. Ist auch dies bis auf einen geringen geschützten Betrag aufgebraucht, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung in Pflegeeinrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) in Betracht.
Die Leistungen umfassen die Finanzierung der Pflegekosten sowie einen monatlichen Barbetrages (Taschengeld).
Die Sozialhilfe ist allerdings nachrangig, d.h. es besteht nur dann ein Anspruch, wenn keine andere Finanzierung greift oder ausreicht und der Heimaufenthalt zwingend notwendig ist.
Wird Sozialhilfe geleistet, ist das Sozialamt auch verpflichtet, die Unterhaltspflichtigen, d.h. in der Regel die Kinder, in Anspruch zu nehmen.
Nehmen Sie Kontakt auf.
Bestimmt finden wir gemeinsam die für Sie beste Lösung.
Alice Bieberich-Muckel
Pflegesachverständige TÜV
Tel. 02181 601 5038
Fax 02181 601 8 5038
Barbara Nieskens
geprüfte Pflegesachverständige
Tel. 02181 601 5738
Fax 02181 601 8 5738
Auf der Schanze 4
Kreissozialamt, 1. OG Raum 1.04
41515 Grevenbroich
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